OLG Rostock - Beschluss vom 28.11.2014
1 W 82/14
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 240;
Fundstellen:
MDR 2015, 297
ZInsO 2015, 600
ZInsO 2015, 763
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 152/14

Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

OLG Rostock, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 1 W 82/14

DRsp Nr. 2015/2617

Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Verfahrensunterbrechung hindert die Entscheidung in einem laufenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 240;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Darlehen. Dieser hat die Darlehensgewährung nicht in Abrede genommen, sich aber gleichwohl gegen die Klage verteidigt und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dazu hat er u.a. auf seine bereits am 10.03.2014 gestellten Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung verwiesen. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.10.2014 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung abgelehnt.