BGH - Beschluss vom 24.09.2020
IX ZR 260/19
Normen:
InsO § 134; AO § 73;
Fundstellen:
WM 2020, 2086
ZInsO 2020, 2540
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 214/16
OLG Zweibrücken, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 48/17

Entstehen des Haftungsanspruchs materiell-rechtlich bereits mit der Entstehung der Steuerschuld des Organträgers i.R.e. Schenkungsanfechtung in den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen IX ZR 260/19

DRsp Nr. 2020/15526

Entstehen des Haftungsanspruchs materiell-rechtlich bereits mit der Entstehung der Steuerschuld des Organträgers i.R.e. Schenkungsanfechtung in den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. September 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 343.032,14 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134; AO § 73;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.