Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. September 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 343.032,14 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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