BFH - Urteil vom 12.04.2005
VII R 7/03
Normen:
AO (1977) § 309 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 829 Abs. 3 ; InsO § 88 § 110 § 114 Abs. 3 § 139 § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1434
BB 2005, 1488
BFH/NV 2005, 1175
BFHE 209, 34
BStBl II 2005, 543
DB 2005, 1366
DStRE 2005, 785
JuS 2005, 1048
JurBüro 2006, 43
NZI 2005, 569
Rpfleger 2006, 96
ZIP 2005, 1182
ZIV 2005, 417
ZInsO 2005, 888
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 784/00

Entstehung des Pfändungspfandrechts bei Pfändung künftiger Forderungen; Erlangung der Sicherung und sog. Rückschlagsperre nach § 88 InsO

BFH, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen VII R 7/03

DRsp Nr. 2005/8957

Entstehung des Pfändungspfandrechts bei Pfändung künftiger Forderungen; Erlangung der Sicherung und sog. Rückschlagsperre nach § 88 InsO

»Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i.S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest; sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam.«

Normenkette:

AO (1977) § 309 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 829 Abs. 3 ; InsO § 88 § 110 § 114 Abs. 3 § 139 § 140 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. November 1998 pfändete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wegen Steuerrückständen der GmbH in Höhe von 52 411,53 DM alle der GmbH gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen gegen die Drittschuldnerin und ließ sich alle Beträge zur Einziehung überweisen. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 11. November 1998 zugestellt. Am 15. Dezember 1998 und am 7. Januar 1999 schrieb die Drittschuldnerin dem Konto der GmbH insgesamt 10 451,91 DM gut.