OLG Stuttgart - Urteil vom 26.07.2000
20 U 18/2000
Normen:
BGB § 394 § 1273 § 1274 ; GesO § 2 Abs. 4 § 7 Abs. 5 § 12 ; InsO § 95 ; KO § 54 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 318/99

Entstehung des Pfandrechts an einem Auseinandersetzungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters; Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren des Gesellschafters

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 20 U 18/2000

DRsp Nr. 2000/6999

Entstehung des Pfandrechts an einem Auseinandersetzungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters; Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren des Gesellschafters

»1. Ein an einem Auseinandersetzungsanspruch bestelltes Pfandrecht entsteht erst mit Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Es ist daher nicht insolvenzfest, wenn die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses auf der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners beruht.2. Eine Gesellschaft, deren Forderungen gegen einen Gesellschafter bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über dessen Vermögen fällig geworden sind, kann gegen den erst mit Verfahrenseröffnung entstehenden Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters aufrechnen. §§ 54 KO, 95 InsO sind insoweit im Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 394 § 1273 § 1274 ; GesO § 2 Abs. 4 § 7 Abs. 5 § 12 ; InsO § 95 ; KO § 54 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden mit Wirkung vom 01.05.1998 zum Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Fa. Autoteile GmbH (nachstehend: Schuldnerin) bestellt (Anl. K 1), nachdem am 10.02.1998 bereits die Sequestration über das Vermögen dieser Gesellschaft angeordnet worden war (Anl. K 7).