Der Kläger ist Verwalter im Verfahren der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Walter F. (im folgenden: Schuldner). Diesem hatte die verklagte Bank seit dem Jahre 1990 unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kredit gewährt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Unter Ziffer 14 folgende Klausel:
" 1. Einigung über das Pfandrecht
Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, daß die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden z.B. Kontoguthaben).
2. Gesicherte Ansprüche
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