BGH - Urteil vom 24.10.1996
IX ZR 284/95
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1997, 436
DB 1997, 223
DtZ 1997, 52
KTS 1997, 118
MDR 1997, 153
NJW-RR 1997, 362
RAnB 1997 Nr. 43 (Ls)
VersR 1997, 625
WM 1996, 2250
ZIP 1996, 2080
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Entstehung und Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrund einer Pfandklausel im Girovertrag

BGH, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen IX ZR 284/95

DRsp Nr. 1996/30674

Entstehung und Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrund einer Pfandklausel im Girovertrag

»Nimmt eine Bank aufgrund einer Pfandklausel im Girovertrag ein Pfandrecht an einem Guthaben des Kunden in Anspruch, so kommt es für die Anfechtbarkeit der Verpfändung auf den Zeitpunkt an, in dem der Anspruch des Kunden auf Gutschrift entstanden ist.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Verfahren der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Walter F. (im folgenden: Schuldner). Diesem hatte die verklagte Bank seit dem Jahre 1990 unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kredit gewährt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Unter Ziffer 14 folgende Klausel:

" 1. Einigung über das Pfandrecht

Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, daß die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden z.B. Kontoguthaben).

2. Gesicherte Ansprüche