Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 04.07.2014 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 21.11.2014 Stellung zu nehmen.
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg(§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht beruht weder auf einer Rechtsverletzung; noch rechtfertigen die nach§ 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klage hat Erfolg.
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