OLG Köln - Beschluss vom 03.11.2014
2 U 82/14
Normen:
InsO § 270b Abs. 3; InsO § 38; InsO § 53;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 204
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 575/13

Entstehung von Masseverbindlichkeiten aufgrund Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners

OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 2 U 82/14

DRsp Nr. 2015/807

Entstehung von Masseverbindlichkeiten aufgrund Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners

Keine Begründung von Masseverbindlichkeiten im sog. "Schutzschirmverfahren" ohne gerichtliche Beschlussfassung.

Auch in dem sog. Schutzschirmverfahren gem. § 270b Abs. 3 InsO können Masseverbindlichkeiten nur aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung, nicht jedoch aufgrund nicht genehmigter Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners entstehen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 04.07.2014 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 575/13 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 21.11.2014 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

InsO § 270b Abs. 3; InsO § 38; InsO § 53;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg(§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht beruht weder auf einer Rechtsverletzung; noch rechtfertigen die nach§ 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Klage hat Erfolg.