BFH - Urteil vom 22.11.2017
XI R 14/16
Normen:
AO § 240, § 224 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; InsO § 143, § 144;
Fundstellen:
BFHE 260, 300
BStBl II 2018, 455
HFR 2018, 524
ZVI 2018, 378
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10286/15

Entstehung von Säumniszuschlägen bei Rückgewähr von zum Fälligkeitstag gezahlten Steuern aufgrund Anfechtung des Insolvenzverwalters

BFH, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen XI R 14/16

DRsp Nr. 2018/5911

Entstehung von Säumniszuschlägen bei Rückgewähr von zum Fälligkeitstag gezahlten Steuern aufgrund Anfechtung des Insolvenzverwalters

Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2016 11 K 10286/15 und die Feststellungsbescheide vom 29. Januar 2015 und 9. Februar 2015 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. September 2015 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagten zu tragen.

Normenkette:

AO § 240, § 224 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; InsO § 143, § 144;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob nach einer erfolgreichen Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz durch den Insolvenzverwalter und Rückzahlung des bereits gezahlten Steuerbetrages rückwirkend Säumniszuschläge entstehen.

Über das Vermögen des am 15. August 2015 verstorbenen A (Insolvenzschuldner) eröffnete das Amtsgericht X (AG X) —Insolvenzgericht— mit Beschluss vom 1. Mai 2013 ... das Insolvenzverfahren. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestellt.