BFH - Urteil vom 17.09.2019
VII R 31/18
Normen:
AO § 218, § 226, § 240; InsO § 95, § 96, §§ 208 ff.; BGB §§ 387 ff.;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 75
BB 2020, 277
DStRE 2020, 303
NZI 2020, 526
ZInsO 2020, 365
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1311/16

Entstehung von Säumniszuschlägen nach Anzeige der MasseunzulänglichkeitZulässigkeit der Aufrechnung mit einem Umsatzsteuerguthaben der Masse

BFH, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen VII R 31/18

DRsp Nr. 2020/1742

Entstehung von Säumniszuschlägen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Umsatzsteuerguthaben der Masse

1. Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kraft Gesetzes. 2. Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.07.2018 - 2 K 1311/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 218, § 226, § 240; InsO § 95, § 96, §§ 208 ff.; BGB §§ 387 ff.;

Gründe

I.

Streitig ist, ob trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) angefallen sind und ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) mit diesen Säumniszuschlägen gegen Umsatzsteuerguthaben der Masse aufrechnen konnte, nachdem die Masse wieder zulänglich geworden war.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigte er am 06.06.2011 gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO Masseunzulänglichkeit an.