Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.07.2018 -
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) angefallen sind und ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) mit diesen Säumniszuschlägen gegen Umsatzsteuerguthaben der Masse aufrechnen konnte, nachdem die Masse wieder zulänglich geworden war.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigte er am 06.06.2011 gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO Masseunzulänglichkeit an.
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