BGH - Urteil vom 22.11.2018
IX ZR 14/18
Normen:
InsO § 261 Abs. 3 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 3114
DZWIR 2019, 143
FamRZ 2019, 373
GmbHR 2019, 350
MDR 2019, 375
NJW-RR 2019, 246
NZI 2019, 119
WM 2019, 42
ZIP 2019, 37
ZInsO 2019, 143
ZVI 2019, 109
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 444/16
OLG Köln, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 33/17

Erfassen des prozessualen Streitgegenstands bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung neben materiell-rechtlichen Ansprüchen bei Erhebung der Klage von dem Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen IX ZR 14/18

DRsp Nr. 2019/185

Erfassen des prozessualen Streitgegenstands bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung neben materiell-rechtlichen Ansprüchen bei Erhebung der Klage von dem Insolvenzverwalter

Der prozessuale Streitgegenstand erfasst bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt Ansprüche aus Insolvenzanfechtung neben materiell-rechtlichen Ansprüchen nur dann, wenn die Klage von dem Insolvenzverwalter erhoben wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 261 Abs. 3 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 1. August 2013 über das Vermögen des am 28. Mai 2012 verstorbenen W. (nachfolgend: Erblasser) am 2. September 2013 eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren.

Der Erblasser war Vorstand der W. AG (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am 26. Mai 2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter veräußerte das Anlagevermögen und die immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin an den Beklagten zu 2, der Alleingesellschafter der Beklagten zu 1 ist.