BGH - Beschluss vom 05.07.2018
III ZR 355/17
Normen:
BKleingG § 4 Abs. 1; BKleingG § 4 Abs. 2; BKleingG § 10 Abs. 3; InsO § 109 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 546 Abs. 2; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 985; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1081
NJW 2018, 2790
NZI 2018, 767
ZInsO 2018, 1903
ZMR 2018, 992
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1808/16
OLG Braunschweig, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 68/17

Erfolgen der Kündigung des Zwischenpachtvertrags durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zwischenpächters; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bei einer solchen Fallgestaltung; Herausgabeanspruch eines Eigentümers hinsichtlich des Kleingartengeländes

BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen III ZR 355/17

DRsp Nr. 2018/9660

Erfolgen der Kündigung des Zwischenpachtvertrags durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zwischenpächters; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bei einer solchen Fallgestaltung; Herausgabeanspruch eines Eigentümers hinsichtlich des Kleingartengeländes

BGB § 242 Cd InsO § 109 Abs. 1 Satz 1 a) § 10 Abs. 3 BKleingG findet auf den Fall, dass der Zwischenpachtvertrag vom Zwischenpächter gekündigt wird, weder direkt noch analog Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zwischenpächters erfolgt (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - V ZR 254/91, BGHZ 121, 88, 91).b) Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) bei einer solchen Fallgestaltung.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2017 - 9 U 68/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 40.000 €

Normenkette:

BKleingG § 4 Abs. 1; BKleingG § 4 Abs. 2; BKleingG § 10 Abs. 3; InsO § 109 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 546 Abs. 2; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 985; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.