VGH Bayern - Beschluss vom 23.03.2020
22 ZB 18.1514
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1; InsO § 15a; StGB § 263; StGB § 266a;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 18.235

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf eine erweiterte Gewerbeuntersagung; Strafrechtliche Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung rechtfertigen die Gewerbeuntersagung; Erhebliche Steuerrückstände und Verletzung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten als weitere Gründe für die festgestellte Unzuverlässigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 22 ZB 18.1514

DRsp Nr. 2020/6318

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf eine erweiterte Gewerbeuntersagung; Strafrechtliche Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung rechtfertigen die Gewerbeuntersagung; Erhebliche Steuerrückstände und Verletzung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten als weitere Gründe für die festgestellte Unzuverlässigkeit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1; InsO § 15a; StGB § 263; StGB § 266a;

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung (mit Nebenentscheidungen) und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg, das seine Anfechtungsklage gegen diese Untersagung abgewiesen hat.

Die Untersagung betrifft das Gewerbe "Handel mit Maschinen und Baugeräten, Demontage, Rückbau von Gebäuden und Anlagen", das der Kläger am 3. Dezember 2012 rückwirkend zum 1. Dezember 2012 angemeldet hat (Bl. 1 der Behördenakte).

Bereits am 9. Juni 2011 hatte die Staatsanwaltschaft dem Landratsamt - Gewerbeamt - mitgeteilt, dass der Kläger der Insolvenzverschleppung (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) angeklagt sei (Bl. 2 d. Beh.akte). Das daraufhin eingeleitete Verwaltungsverfahren des Gewerbeamts brachte folgende Erkenntnisse: