FG Hamburg - Beschluss vom 02.07.2019
2 V 121/19
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2019, 848
WM 2019, 2124
ZVI 2019, 428

Erfolgreicher Antrag auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung; Fortführung des ursprünglichen Antragsverfahrens trotz Erfüllung sämtlicher Forderungen; Keine Glaubhaftmachung einer wahrscheinlichen Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit

FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 2 V 121/19

DRsp Nr. 2019/15274

Erfolgreicher Antrag auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung; Fortführung des ursprünglichen Antragsverfahrens trotz Erfüllung sämtlicher Forderungen; Keine Glaubhaftmachung einer wahrscheinlichen Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Antragsteller betreibt im Hamburger Hafen ein Schifffahrtsunternehmen (A), das u.a. Hafenrundfahrten durchführt. Ferner hält er verschiedene Unternehmensbeteiligungen.