LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.12.2014
5 Ta 183/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1; InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1113 d/13

Erfolgsaussichten einer Lohnklage bei Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Partei

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 183/14

DRsp Nr. 2015/1893

Erfolgsaussichten einer Lohnklage bei Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Partei

1. Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Partei gemäß § 240 ZPO hindert nicht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Gegenpartei; Sinn und Zweck des § 240 ZPO, dem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis Rechnung zu tragen und dem Insolvenzverwalter ausreichend Zeit zu geben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden, werden nicht beeinträchtigt, wenn die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt. 2. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Lohnklage in einem wegen Insolvenz der Arbeitgeberin unterbrochenen Verfahren ist gleichermaßen auf den Sach- und Streitstand bis zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens abzustellen; der durch die Insolvenzeröffnung bedingte Wechsel in der Prozessführungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist damit bei der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen.

Tenor