Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung; Verbindung mehrerer Insolvenzantragsverfahren; keine Geständnisfiktion im Insolvenzverfahren; erforderliche Angaben in der Urschrift des Eröffnungsbeschlusses
OLG Köln, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 2 W 85/00
DRsp Nr. 2004/1485
Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung; Verbindung mehrerer Insolvenzantragsverfahren; keine Geständnisfiktion im Insolvenzverfahren; erforderliche Angaben in der Urschrift des Eröffnungsbeschlusses
»1. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in einer Insolvenzsache muss grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung enthalten, die nur durch konkrete Bezugnahmen ersetzt oder ergänzt werden darf (Bestätigung von Senat, NZI 2000, 133). Eine Bezugnahme auf die Gründe eines Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts genügt hierfür jedenfalls dann nicht, wenn dort tatsächliche Feststellungen und rechtliche Wertungen untrennbar verwoben sind.2. Über das Vermögen eines Schuldners ist auch aufgrund mehrerer Anträge verschiedener Gläubiger nur ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mehrere Antragsverfahren sind bei der Eröffnung zu verbinden.3. Die Bestimmungen über das Geständnis (§§ 288 ff. ZPO) sind im Insolvenzverfahren wegen des dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht anwendbar.
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