OLG Köln - Urteil vom 14.06.2000
2 W 85/00
Normen:
InsO §§ 5 6 7 27 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)333a-g
MDR 2000, 1274
NJW-RR 2000, 1580
OLGReport-Köln 2000, 103
Rpfleger 2000, 409
ZIP 2000, 1343
ZInsO 2000, 393

Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung; Verbindung mehrerer Insolvenzantragsverfahren; keine Geständnisfiktion im Insolvenzverfahren; erforderliche Angaben in der Urschrift des Eröffnungsbeschlusses

OLG Köln, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 2 W 85/00

DRsp Nr. 2004/1485

Erforderliche vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung; Verbindung mehrerer Insolvenzantragsverfahren; keine Geständnisfiktion im Insolvenzverfahren; erforderliche Angaben in der Urschrift des Eröffnungsbeschlusses

»1. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in einer Insolvenzsache muss grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung enthalten, die nur durch konkrete Bezugnahmen ersetzt oder ergänzt werden darf (Bestätigung von Senat, NZI 2000, 133). Eine Bezugnahme auf die Gründe eines Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts genügt hierfür jedenfalls dann nicht, wenn dort tatsächliche Feststellungen und rechtliche Wertungen untrennbar verwoben sind. 2. Über das Vermögen eines Schuldners ist auch aufgrund mehrerer Anträge verschiedener Gläubiger nur ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mehrere Antragsverfahren sind bei der Eröffnung zu verbinden. 3. Die Bestimmungen über das Geständnis (§§ 288 ff. ZPO) sind im Insolvenzverfahren wegen des dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht anwendbar.