OLG Rostock - Urteil vom 09.07.2007
3 U 94/06
Normen:
InsO § 142 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 973
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 444/04

Erforderlicher zeitlicher Abstand zwischen Auftrag bzw. Vertragsschluss für ein anfechtungsfreies Bargeschäft gem. § 142 InsO

OLG Rostock, Urteil vom 09.07.2007 - Aktenzeichen 3 U 94/06

DRsp Nr. 2007/22705

Erforderlicher zeitlicher Abstand zwischen Auftrag bzw. Vertragsschluss für ein anfechtungsfreies Bargeschäft gem. § 142 InsO

Der für ein anfechtungsfreies Bargeschäft gem. § 142 InsO erforderliche enge zeitliche Abstand zwischen dem Auftrag bzw. Vertragsschluss und der Erbringung der Vergütung kann bejaht werden, wenn die Zahlung des Schuldners binnen eines Zeitraumes von etwa 3 Wochen nach Fälligkeit der Forderung erfolgt.

Normenkette:

InsO § 142 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M. und S. GmbH (Schuldnerin) nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Beratungshonorar in Anspruch.

Der Beklagte ist Unternehmensberater. Die Schuldnerin schloss mit ihm am 16.09.2002 einen Vertrag, der die Beratung zu folgenden Schwerpunkten zum Gegenstand hatte:

- Stärke-/Schwächeanalyse des Unternehmens,

- Analyse zur Rentabilitätsentwicklung,

- Entwicklungsstrategie und Liquiditätssicherung sowie

- Realisierungsvorschläge für die Unternehmenskonzeption.

Gem. § 3 des Vertrages hatten die Vertragsparteien davon Kenntnis, dass die Beratung mit 6.000,00 EUR aus Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des EFRE gefördert werden konnte und der Vertrag nur mit dem Förderbescheid wirksam wurde.