BGH - Beschluss vom 21.10.2010
IX ZB 129/09
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 550/09
AG Rosenheim, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IK 314/07

Erforderlichkeit der Berücksichtigung eines Schreibens eines Treuhänders an den Bevollmächtigten einer Partei durch das Gericht i.R. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 129/09

DRsp Nr. 2010/19849

Erforderlichkeit der Berücksichtigung eines Schreibens eines Treuhänders an den Bevollmächtigten einer Partei durch das Gericht i.R. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

Eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung im Schlusstermin ist entbehrlich, wenn die tatsächlichen Grundlagen unstreitig sind.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).