OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.2018
4 U 17/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546a Abs. 1; BGB § 569 Abs. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 110 Abs. 1 S. 1; InsO a.F. § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 40/14

Erforderlichkeit und Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Baukostenzuschuss gegen den Mietzinsanspruch in der Insolvenz des VermietersInsolvenzanfechtung der Verrechnung des Mietzinsanspruchs mit dem Anspruch auf Rückgewährung des (abwohnbaren) Baukostenzuschusses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 4 U 17/18

DRsp Nr. 2019/2511

Erforderlichkeit und Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Baukostenzuschuss gegen den Mietzinsanspruch in der Insolvenz des Vermieters Insolvenzanfechtung der Verrechnung des Mietzinsanspruchs mit dem Anspruch auf Rückgewährung des (abwohnbaren) Baukostenzuschusses

1. Eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, wonach der Mieter umfangreiche Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen vornimmt und solange nicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet ist, bis die hierdurch entstandenen Kosten "abgewohnt" sind, umfasst nicht den Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters. Denn es handelt sich entweder um eine Aufrechnungsabrede, die gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO in der Insolvenz des Vermieters keine Wirkung entfaltet, oder es handelt sich um eine Vorausverfügung über die Miete, die gem. § 91 Abs. 1 InsO über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus unwirksam ist.