BGH - Urteil vom 03.11.2011
IX ZR 45/11
Normen:
InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 216
MDR 2012, 123
NJW 2012, 393
WM 2011, 2372
ZIP 2012, 95
ZInsO 2012, 30
ZVI 2012, 15
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 410/09
LG Halle, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 44/10

Erfordernis der Herbeiführung der Entscheidung des Insolvenzgerichts für die Nichtberücksichtigung des Ehegatten wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners

BGH, Urteil vom 03.11.2011 - Aktenzeichen IX ZR 45/11

DRsp Nr. 2011/21024

Erfordernis der Herbeiführung der Entscheidung des Insolvenzgerichts für die Nichtberücksichtigung des Ehegatten wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners

Will der Insolvenzverwalter (Treuhänder) erreichen, dass bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners der Ehegatte wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, hat er die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeizuführen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 4;

Tatbestand