BGH - Urteil vom 17.09.2001
II ZR 275/99
Normen:
GmbH § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 5 §§ 30 31 ; BGB § 366 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2282
DB 2001, 2437
DStR 2001, 1948
DZWIR 2002, 202
GmbHR 2001, 1114
MDR 2002, 41
NZG 2002, 132
NZG 2002, 45
Rpfleger 2002, 30
ZIP 2001, 1997
ZInsO 2002, 229
ZNotP 2001, 486
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage; Erfüllungswirkung einer Zahlung bei fehlender Tilgungsbestimmung

BGH, Urteil vom 17.09.2001 - Aktenzeichen II ZR 275/99

DRsp Nr. 2001/16056

Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage; Erfüllungswirkung einer Zahlung bei fehlender Tilgungsbestimmung

»a) Die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat. b) Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus. c) Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein bestimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbindlichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen, daß der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen hat.«

Normenkette:

GmbH § 8 Abs. 2 § 19 Abs. 5 §§ 30 31 ; BGB § 366 ;

Tatbestand: