LAG Saarland, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 26/11
ArbG Saarbrücken, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 915/10
Erfüllung der Wartezeit für den KündigungsschutzAnrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen
BAG, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 859/11
DRsp Nr. 2014/12606
Erfüllung der Wartezeit für den KündigungsschutzAnrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen
Zeiten, während derer ein Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, sind in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Entleiher regelmäßig nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1KSchG anzurechnen.Orientierungssätze:1. Zeiten, die der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, finden in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher bei der Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs. 1KSchG - vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Umstände - keine Berücksichtigung. Das gilt auch dann, wenn sich das Arbeitsverhältnis nahtlos an die Überlassung anschließt und der Arbeitnehmer durchgängig in demselben Betrieb tätig war. Die sechsmonatige Wartezeit soll den Parteien des Arbeitsverhältnisses die Prüfung ermöglichen, ob sie sich auf Dauer vertraglich binden wollen. Dieser Zweck kann typischerweise nur erreicht werden, wenn der Arbeitgeber während der Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht nur dessen Arbeitsleistung, sondern auch dessen sonstiges Verhalten zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung aus eigener Kenntnis beurteilen kann.
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