BAG - Urteil vom 20.02.2014
2 AZR 859/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, 4; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a; Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 240 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 28
ArbRB 2014, 292
BAGE 147, 251
BAGE 2015, 251
BB 2014, 2227
BB 2014, 3066
DB 2014, 2173
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 7
MDR 2014, 1333
NJW 2014, 10
NJW 2014, 3184
NZA 2014, 1083
ZIP 2014, 2468
ZIP 2014, 69
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 26/11
ArbG Saarbrücken, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 915/10

Erfüllung der Wartezeit für den KündigungsschutzAnrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen

BAG, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 859/11

DRsp Nr. 2014/12606

Erfüllung der Wartezeit für den Kündigungsschutz Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen

Zeiten, während derer ein Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, sind in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Entleiher regelmäßig nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen. Orientierungssätze: 1. Zeiten, die der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, finden in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher bei der Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Umstände - keine Berücksichtigung. Das gilt auch dann, wenn sich das Arbeitsverhältnis nahtlos an die Überlassung anschließt und der Arbeitnehmer durchgängig in demselben Betrieb tätig war. Die sechsmonatige Wartezeit soll den Parteien des Arbeitsverhältnisses die Prüfung ermöglichen, ob sie sich auf Dauer vertraglich binden wollen. Dieser Zweck kann typischerweise nur erreicht werden, wenn der Arbeitgeber während der Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht nur dessen Arbeitsleistung, sondern auch dessen sonstiges Verhalten zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung aus eigener Kenntnis beurteilen kann.