LG Stralsund, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 50/05
Erfüllungswirkung bei Zahlung des Insolvenzschuldners trotz grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers über die Insolvenz
OLG Rostock, Urteil vom 19.06.2006 - Aktenzeichen 3 U 6/06
DRsp Nr. 2006/22363
Erfüllungswirkung bei Zahlung des Insolvenzschuldners trotz grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers über die Insolvenz
Die Zahlung eines Insolvenzschuldners führt gem. § 362BGB trotz der Verfügungsbeschränkung des § 21 Abs. 2 Nr. 2InsO zum Erlöschen der Forderung des Gläubigers, wenn dieser beweisen kann, dass er zur Zeit der Leistung die Verfügungsbeschränkung nicht kannte, § 82 Satz 1 InsO. Dabei lässt nur positive Kenntnis die Erfüllungswirkung entfallen, sodass grob fahrlässige Unkenntnis dem Gläubiger nicht schadet.