FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2013
13 K 13092/12
Normen:
InsO § 82; AO § 47; AO § 224; AO § 173; AO § 218 Abs. 2; AO § 34 Abs. 3; FGO § 45 Abs. 1 S. 1; BGB § 362;

Erfüllungswirkung der Zahlung einer Steuererstattung an den Insolvenzschuldner Gutglaubensschutz nach § 82 InsO Kennenmüssen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das FA

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 13 K 13092/12

DRsp Nr. 2014/4584

Erfüllungswirkung der Zahlung einer Steuererstattung an den Insolvenzschuldner Gutglaubensschutz nach § 82 InsO Kennenmüssen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das FA

1. Enthalten die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner nach einem Wohnsitzwechsel eingereichten Einkommensteuererklärungen lediglich nichtselbstständige Einkünfte, keinen Hinweis auf die Verfahrenseröffnung, die Einsetzung eines Treuhänders sowie keine Steuernummer und wird der Hinweis auf den Eröffnungsbeschluss bei der früher für den Insolvenzschuldner geführten Steuernummern, mithin nicht bei der nach Erklärungseingang neu angelegten Steuernummer vermerkt, so dass sich keine positive Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters über das eröffnete Insolvenzverfahren erkennen lässt, steht der Erfüllungswirkung der Auszahlung eines Steuererstattungsbetrags an den Insolvenzschuldner die Vorschrift des § 82 InsO nicht entgegen. 2. Die Zustimmung des FA nach § 45 FGO darf nicht bereits vor Kenntnis des Rechtsbehelfsinhalts erteilt werden, da eine zweckgerechte Entscheidung durch das beklagte FA Kenntnis des Rechtsbehelfsbegehrens und der Rechtsbehelfsbegründung voraussetzt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

InsO § 82; AO § 47; AO § 224; AO § 173; AO § 218 Abs. 2; AO § 34 Abs. 3;