BGH - Beschluß vom 26.01.2006
IX ZB 183/04
Normen:
VergVO § 1 § 4 Abs. 5, 6 ; InsVV §§ 1 6 ;
Fundstellen:
BB 2006, 515
BGHReport 2006, 603
DZWIR 2006, 295
InVo 2006, 461
MDR 2006, 1068
NZI 2006, 237
Rpfleger 2006, 280
WM 2006, 1494
ZIP 2006, 486
ZInsO 2006, 203
ZVI 2006, 129
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1950/03
AG Chemnitz, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IN 421/03

Ergänzende Festsetzung der Verwaltervergütung nach Massezufluss

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 183/04

DRsp Nr. 2006/2703

Ergänzende Festsetzung der Verwaltervergütung nach Massezufluss

»Ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss rechtfertigt für den Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung.«

Normenkette:

VergVO § 1 § 4 Abs. 5, 6 ; InsVV §§ 1 6 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem am 30. September 1993 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Vorlage der Schlussrechnung vom 30. April 2002 beantragte er, seine Vergütung nach der gemäß § 2 VergVO bereinigten Teilungsmasse von 3.743.012,07 EUR und einem 16-fachen Regelsatz auf 440.966,50 EUR zuzüglich Auslagen und 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 514.849,84 EUR festzusetzen.

Das Insolvenzgericht hielt mit Beschluss vom 4. Februar 2003 lediglich den 14-fachen Regelsatz für gerechtfertigt und setzte die Vergütung auf 385.845,69 EUR nebst Auslagen in Höhe von 2.869,57 EUR und 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 62.194,44 EUR, insgesamt 450.909,70 EUR fest. Unter Berücksichtigung der bereits gewährten Vorschüsse von 203.863,88 EUR wurden dem Verwalter damit weitere 247.045,82 EUR zuerkannt. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht am 28. Oktober 2003 zurückgewiesen.