BayObLG - Beschluss vom 04.09.2001
4Z BR 18/01
Normen:
InsO § 305 Abs. 3 Satz 1, 2, § 8 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 176, § 212a;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 48
InVo 2002, 17
KTS 2002, 142
MDR 2001, 1438
NJW-RR 2002, 411
OLGReport-BayObLG 2002, 32
Rpfleger 2002, 42
ZInsO 2001, 1013
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 143/01
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen IK 207/00

Ergänzungsaufforderung im Insolvenzverfahren

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 4Z BR 18/01

DRsp Nr. 2001/15369

Ergänzungsaufforderung im Insolvenzverfahren

»1. Kommt der Schuldner einer Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen. Neben dieser Rücknahmefiktion bietet das Gesetz für eine Ablehnung eines ergänzungsfähigen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Grundlage.2. Bei einer gerichtlichen Aufforderung, "das Fehlende zu ergänzen", die nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Einmonatsfrist in Gang setzt, mit deren fruchtlosem Ablauf der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht auf eine förmliche Zustellung verzichtet werden; eine formlos mitgeteilte Aufforderung setzt die Frist nicht in Gang.«

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 3 Satz 1, 2, § 8 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 176, § 212a;

Gründe

I.