LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 143/01
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen IK 207/00
Ergänzungsaufforderung im Insolvenzverfahren
BayObLG, Beschluss vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 4Z BR 18/01
DRsp Nr. 2001/15369
Ergänzungsaufforderung im Insolvenzverfahren
»1. Kommt der Schuldner einer Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen. Neben dieser Rücknahmefiktion bietet das Gesetz für eine Ablehnung eines ergänzungsfähigen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Grundlage.2. Bei einer gerichtlichen Aufforderung, "das Fehlende zu ergänzen", die nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Einmonatsfrist in Gang setzt, mit deren fruchtlosem Ablauf der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht auf eine förmliche Zustellung verzichtet werden; eine formlos mitgeteilte Aufforderung setzt die Frist nicht in Gang.«