LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3191/99
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 93/99
Ergänzungsaufforderung zur Beibringung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendiger Unterlagen
BayObLG, Beschluß vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 4Z BR 8/99
DRsp Nr. 2000/1867
Ergänzungsaufforderung zur Beibringung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendiger Unterlagen
»1. Müssen die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen nach der Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllen, die das Gericht als unverzichtbare Voraussetzungen eines zulässigen Eröffnungsantrags ansieht, und ist für das Gericht von vornherein eindeutig erkennbar, daß der Schuldner aus tatsächlichen Gründen zur Beibringung solcher Unterlagen nicht in der Lage sein wird, kommt eine Ergänzungsaufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht in Betracht.2. Fordert das Insolvenzgericht in einem solchen Fall den Schuldner dennoch gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Ergänzung der Unterlagen auf, so ist gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 34InsO gegeben.«