BayObLG - Beschluß vom 02.12.1999
4Z BR 8/99
Normen:
InsO §§ 34, 305 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 276
BayObLGZ 1999 Nr. 78
BayObLGZ 1999, 370
DZWIR 2000, 156
InVo 2000, 269
JurBüro 2000, 215
KTS 2000, 134
NJW-RR 2000, 1217
Rpfleger 2000, 236
ZIP 2000, 320
ZInsO 2000, 161
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3191/99
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 93/99

Ergänzungsaufforderung zur Beibringung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendiger Unterlagen

BayObLG, Beschluß vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 4Z BR 8/99

DRsp Nr. 2000/1867

Ergänzungsaufforderung zur Beibringung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendiger Unterlagen

»1. Müssen die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen nach der Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllen, die das Gericht als unverzichtbare Voraussetzungen eines zulässigen Eröffnungsantrags ansieht, und ist für das Gericht von vornherein eindeutig erkennbar, daß der Schuldner aus tatsächlichen Gründen zur Beibringung solcher Unterlagen nicht in der Lage sein wird, kommt eine Ergänzungsaufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht in Betracht.2. Fordert das Insolvenzgericht in einem solchen Fall den Schuldner dennoch gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Ergänzung der Unterlagen auf, so ist gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 34 InsO gegeben.«

Normenkette:

InsO §§ 34, 305 Abs. 1, 3 ;

Gründe

I.