BFH - Beschluss vom 07.01.2005
VII B 144/04
Normen:
InsO § 21 Abs. 1 § 22 Abs. 2 ; MinÖStV § 53 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1384
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 376/01

Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

BFH, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen VII B 144/04

DRsp Nr. 2005/8939

Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

1. Gemäß § 53 Abs. 1 MinÖStV ist eine Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Lieferanten von nachweislich vollversteuertem Mineralöl hinsichtlich der im Verkaufspreis enthaltenen und beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausgefallenen Steuer, dass "der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war".2. Hat der Schuldner einen Insolvenzantrag gestellt, darf der Gläubiger nicht untätig abwarten, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird. Er muss vielmehr auch jetzt die ihm rechtlich möglichen und zumutbaren gerichtlichen Maßnahmen ergreifen, um im Falle einer Ablehnung des Insolvenzantrags unverzüglich auf die weitere Durchsetzung seiner Ansprüche hinwirken zu können.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 1 § 22 Abs. 2 ; MinÖStV § 53 ; ZPO § 240 ;

Gründe: