BGH - Beschluß vom 15.06.1989
V ZB 22/88
Normen:
KO § 58 Nr. 2 ; WEG § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1989, 2139
BGHR KO § 58 Nr. 2 Wohnungseigentum 1
BGHR WEG § 16 Abs. 2 Konkurs 1
BGHR WEG § 16 Abs. 2 Sonderumlage 1
BGHR WEG § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Konkurs 1
BGHR WEG § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sonderumlage 1
BGHZ 108, 44
DB 1989, 2324
DRsp I(152)150e-f
DRsp IV(438)223d
DRsp-ROM Nr. 1992/1838
MDR 1989, 898
NJW 1989, 3018
Rpfleger 1989, 472
WM 1989, 1289
Vorinstanzen:
Ergangen auf Vorlagebeschluß des KG Berlin,

Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des Wohnungseigentümers

BGH, Beschluß vom 15.06.1989 - Aktenzeichen V ZB 22/88

DRsp Nr. 1992/1834

Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des Wohnungseigentümers

»a) In die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls ist auch derjenige Wohnungseigentümer anteilig einzubeziehen, der den Ausfall verursacht hat und über dessen Vermögen (Nachlaß) das Konkursverfahren eröffnet worden ist. b) Im Konkurs des Wohnungseigentümers ist dessen anteilige Verpflichtung zur Zahlung einer nach Konkurseröffnung beschlossenen Sonderumlage, die den von diesem Wohnungseigentümer durch Wohngeldrückstand verursachten Fehlbedarf der Gemeinschaft ausgleichen soll, Masseverbindlichkeit i.S. des § 58 Nr. 2 KO

Normenkette:

KO § 58 Nr. 2 ; WEG § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschloß am 24. Juli 1986, Wohngeldrückstände des verstorbenen Wohnungseigentümers Günter K. in Höhe von 207.957, 62 DM auf die übrigen Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umzulegen, davon 20.290,90 DM auf den Antragsteller. K hatte Miteigentumsanteile von 4.978/10.000. Über seinen Nachlaß - mit diesen zugehörigen Anteilen - wurde am 24. Januar 1986 das Konkursverfahren eröffnet.