AG Potsdam, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 703/09
LG Potsdam, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 98/10
LG Potsdam, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 107/10
Erhebung einer Tabellenfestellungsklage aufgrund eines Insolvenzplans innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist durch die Gläubiger der wirksam bestrittenen Forderungen; Beginn der Klagefrist hinsichtlich eines den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers bzgl. der Beeinträchtigung seiner Rechte durch einen Insolvenzplan; Erforderliche Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten Insolvenzverfahren bzgl. der sofortigen Beschwerde; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gem. § 251 Insolvenzordnung (InsO); Durchführung einer Gläubigerversammlung hinsichtlich einer geordneten Willensbildung und Abstimmung
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 65/10
DRsp Nr. 2010/13409
Erhebung einer Tabellenfestellungsklage aufgrund eines Insolvenzplans innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist durch die Gläubiger der wirksam bestrittenen Forderungen; Beginn der Klagefrist hinsichtlich eines den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers bzgl. der Beeinträchtigung seiner Rechte durch einen Insolvenzplan; Erforderliche Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten Insolvenzverfahren bzgl. der sofortigen Beschwerde; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gem. § 251Insolvenzordnung (InsO); Durchführung einer Gläubigerversammlung hinsichtlich einer geordneten Willensbildung und Abstimmung
a) Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt.
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