Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die vom weiteren Beteiligten beantragte Vergütungsfestsetzung in Höhe von weiteren 263,03 € abgelehnt hat.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 263,03 € festgesetzt.
I.
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