BGH - Beschluss vom 06.04.2017
IX ZB 3/16
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 16
NJW 2017, 8
NZI 2017, 505
ZIP 2017, 35
ZIP 2017, 932
ZInsO 2017, 1118
ZVI 2017, 446
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 272 IN 442/11
LG Braunschweig, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 91/14

Erhöhung der Berechnungsgrundlage der Vergütung des InsolvenzverwaltersMassezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens; Nichtberücksichtigung der Massezuflüsse bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung; Beantragung einer ergänzenden Festsetzung der Vergütung durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen IX ZB 3/16

DRsp Nr. 2017/5714

Erhöhung der Berechnungsgrundlage der Vergütung des InsolvenzverwaltersMassezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens; Nichtberücksichtigung der Massezuflüsse bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung; Beantragung einer ergänzenden Festsetzung der Vergütung durch den Insolvenzverwalter

InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die vom weiteren Beteiligten beantragte Vergütungsfestsetzung in Höhe von weiteren 263,03 € abgelehnt hat.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 263,03 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 6 Abs. 1;

Gründe

I.