BGH - Beschluss vom 10.01.2019
IX ZB 40/18
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und Nr. 5; InsO § 327 Abs. 1; InsO § 328 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2019, 288
FamRZ 2019, 564
NZI 2019, 355
WM 2019, 220
ZIP 2019, 278
ZInsO 2019, 343
ZInsO 2020, 33
ZVI 2019, 285
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 281/13
LG Paderborn, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 193/16

Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters durch den Erlös aus einem Anfechtungsanspruch i.R.d. Werts der Insolvenzmasse; Verwendung des Erlöses für die Befriedigung von Ansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten

BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen IX ZB 40/18

DRsp Nr. 2019/1353

Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters durch den Erlös aus einem Anfechtungsanspruch i.R.d. Werts der Insolvenzmasse; Verwendung des Erlöses für die Befriedigung von Ansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten

Der Erlös aus einem Anfechtungsanspruch erhöht auch dann die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn die ohne diesen Erlös vorhandene Masse ausreicht, um sämtliche gegenüber den Ansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten vorrangige Insolvenzforderungen vollständig aus der Masse befriedigen zu können, und der Erlös nicht für die Befriedigung von Ansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten verwendet werden darf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 27. März 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.517,14 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und Nr. 5; InsO § 327 Abs. 1; InsO § 328 Abs. 1;

Gründe

I.