AG Göttingen - Beschluß vom 26.11.1999
74 IN 49/99
Normen:
InsO § 63 ; InsVV § 1 § 3 Abs. 1 ;

Erhöhung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters

AG Göttingen, Beschluß vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 74 IN 49/99

DRsp Nr. 2005/19700

Erhöhung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters

Die Geschäftsfortführung eines mittleren Unternehmens über ein Jahr rechtfertigt gem. § 3 Abs. 1 InsVV einen Zuschlag von 100 % zur Regelvergütung.

Normenkette:

InsO § 63 ; InsVV § 1 § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf eine Vergütung für seine Geschäftsführung. Ebenso hat er einen Anspruch auf die Erstattung angemessener Auslagen.

Grundlage für die Höhe der Vergütung ist die Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (= Teilungsmasse).

Besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten des Verfahrens können zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen.

Nach § 65 InsO richtet sich die Vergütungsfestsetzung nach der am 01.01.99 in Kraft getretenen insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).

Grundsätzlich wird die Vergütung nach Abschluß des Verfahrens festgesetzt.

§ 9 InsVV bestimmt jedoch für den Fall, wenn das Verfahren länger als 6 Monate dauert oder besonders hohe Auslagen (mehr als 1.000,-- DM) erforderlich waren, daß der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts einen Vorschuß aus der Masse entnehmen kann.

Das vorliegende Verfahren wurde am 04.05.99 eröffnet, die Auslagen betragen bis dato 2.737,28 DM.

Die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses liegen somit vor.