BGH - Beschluss vom 07.10.2021
IX ZB 4/20
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InsVV § 11 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 2625
DZWIR 2023, 160
NZI 2021, 1076
WM 2021, 2207
ZIP 2021, 2346
ZInsO 2021, 2454
ZInsO 2023, 1507
ZVI 2022, 38
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 93 IN 32/17
LG Krefeld, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 184/19

Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bemessung von Zuschlägen und Abschlägen als Aufgabe des Tatrichters i.R.d. Festsetzung der Vergütung

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen IX ZB 4/20

DRsp Nr. 2021/16606

Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bemessung von Zuschlägen und Abschlägen als Aufgabe des Tatrichters i.R.d. Festsetzung der Vergütung

Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist von dem Tatrichter so vorzunehmen, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung gewährt wird. Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewendeten Stunden des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat nicht stattzufinden (Fortführung BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 278/05).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 138.492,94 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InsVV § 11 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.