LG Potsdam - Beschluss vom 14.03.2005
5 T 21/05
Normen:
InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; InsVV § 2 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 588
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 149/04

Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen Betriebsfortführung und Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums

LG Potsdam, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 5 T 21/05

DRsp Nr. 2006/9278

Erhöhung der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen Betriebsfortführung und Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums

1. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch den vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt einen Vergütungszuschlag von 25% unabhängig davon, ob es sich um eine "starke" oder "schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung handelt.2. Für die Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums für die Arbeitnehmer des Betriebes ist ein Zuschlag von 10% gerechtfertigt.

Normenkette:

InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; InsVV § 2 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin beantragte am 12. Februar 2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2004 hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

Der weitere Beteiligte empfahl in seinem Gutachten vom 29. Juni 2004, das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. Juli 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete die Eigenverwaltung an. Es bestellte den weiteren Beteiligten zum Sachverwalter.