BGH - Beschluss vom 07.10.2010
IX ZB 115/08
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2155/07
AG Memmingen, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 63/01

Erhöhung der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters bei Fortführung des Unternehmens des Schuldners durch den Verwalter und Gleichbleiben der Masse trotz der Fortführung

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 115/08

DRsp Nr. 2010/21308

Erhöhung der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters bei Fortführung des Unternehmens des Schuldners durch den Verwalter und Gleichbleiben der Masse trotz der Fortführung

1. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 3 I lit. b Fall 1 InsVV festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend" größeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemehrung ergibt, ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag zustände. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungsmäßig nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist die aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein. Andernfalls würde der Insolvenzverwalter für seine Bemühungen um die Betriebsfortführung doppelt honoriert. Dies ist zu vermeiden.