LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2022
26 Ta (Kost) 6068/21
Normen:
KSchG § 1 Abs.2 S. 1; RVG § 33 Abs. 9;
Fundstellen:
NZI 2022, 351
ZInsO 2022, 1229
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 2094/21

Erhöhung des Gegenstandswerts bei Einbringung weiterer streitiger Kündigungen in RechtsstreitEntstehung eines Vergleichsmehrwerts bei Einbeziehung weiterer KündigungenBerücksichtigung von Masseverbindlichkeiten bei GegenstandswertWirtschaftlicher Wert von Masseverbindlichkeiten zur Bestimmung des Vergleichsmehrwerts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6068/21

DRsp Nr. 2022/3879

Erhöhung des Gegenstandswerts bei Einbringung weiterer streitiger Kündigungen in Rechtsstreit Entstehung eines Vergleichsmehrwerts bei Einbeziehung weiterer Kündigungen Berücksichtigung von Masseverbindlichkeiten bei Gegenstandswert Wirtschaftlicher Wert von Masseverbindlichkeiten zur Bestimmung des Vergleichsmehrwerts

1. Hat der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits weitere Beendigungstatbestände in das Verfahren eingebracht, erhöhen diese den Gegenstandswert jedenfalls dann, wenn die klagende Partei zum Ausdruck gebracht hat, sich auch gegen diese Beendigungsgründe zur Wehr setzen zu wollen (hier: angeblich kein Zugang der Kündigung). 2. Wird zur Beendigung eines anderen Verfahrens hinsichtlich einer darin angegriffenen weiteren Kündigung eine Regelung in einen Vergleich aufgenommen, entsteht hierdurch grundsätzlich ein Vergleichsmehrwert. 3. Werden Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Gegenstand eines Mehrvergleichs gemacht und liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung eines Gegenstandswerts für einen Vergleichsmehrwert vor (hier abgelehnt), ist die in § 182 InsO zum Ausdruck kommende Wertung entsprechend anzuwenden. In Ansatz zu bringen ist dann allein der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebliche wirtschaftliche Wert.