FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2014
9 K 55/12
Normen:
AO § 227; AO § 47; KO § 6; FGO § 40 Abs 2;

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen: Veruntreuung eines als Steuerzahlung vorgesehenen Massezuschusses durch den Konkursverwalter

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 9 K 55/12

DRsp Nr. 2015/3389

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen: Veruntreuung eines als Steuerzahlung vorgesehenen Massezuschusses durch den Konkursverwalter

Grds. ist der Konkursschuldner berechtigt, einen Antrag auf Erlass von Steuerforderungen zu stellen, die nicht Masseverbindlichkeiten sind, also bis zum Beginn des Konkursverfahrens entstanden sind. In einem solchen Fall ist die Klage des Konkursverwalters gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung unzulässig, da er selbst kein Vorverfahren durchgeführt hat. Stehen die Steuerforderungen allerdings im Rang von Masseverbindlichkeiten, steht allein dem Konkursverwalter das Antragsrecht zu. Die Entscheidung über den Erlass von Steuerforderungen ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die gemäß § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Es besteht kein Anspruch auf Erlass von Steuerforderungen aus Gründen sachlicher Unbilligkeit, wenn ein Konkursverwalter einen ihm vom Konkursschuldner überwiesenen, für die Steuerzahlung vorgesehenen Massezuschuss veruntreut.

Normenkette:

AO § 227; AO § 47; KO § 6; FGO § 40 Abs 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Abgabenrückständen aus sachlichen Billigkeitsgründen.