BGH - Beschluß vom 27.09.2007
IX ZB 172/05
Normen:
InsO § 210 ; ZPO § 104 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 43
DZWIR 2008, 78
JurBüro 2008, 34
MDR 2008, 108
NZI 2007, 721
Rpfleger 2008, 40
WM 2007, 2128
ZIP 2007, 2140
ZInsO 2007, 1152
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 114/05
LG Bückeburg, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 51/04

Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Neumasseunzulänglichkeit

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZB 172/05

DRsp Nr. 2007/19107

Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Neumasseunzulänglichkeit

»Zum Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Neumasseunzulänglichkeit.«

Normenkette:

InsO § 210 ; ZPO § 104 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. August 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH. Am 8. Dezember 2003 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Mit der am 26. März 2004 zugestellten Klage nahm die Klägerin den Beklagten auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde in Anspruch. Dem Begehren wurde durch Versäumnisurteil des Landgerichts Bückeburg vom 13. September 2004 antragsgemäß stattgegeben; zugleich wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht - Rechtspfleger - durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2004 die ihr von dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 5.953,40 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass lediglich die Zahlungspflicht des Beklagten als Kostenschuldner der Höhe nach festgestellt wird. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.