FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2010
4 K 212/10 AO
Normen:
InsO § 290 Abs. 1; AO § 227 Abs. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1; FGO § 101; FGO § 102;

Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit; Anspruch auf Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan; Erlass; Persönliche Unbilligkeit; Restschuldbefreiung; Schuldenbereinigungsplan; Widerruf; Strohmann

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 212/10 AO

DRsp Nr. 2010/16440

Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit; Anspruch auf Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan; Erlass; Persönliche Unbilligkeit; Restschuldbefreiung; Schuldenbereinigungsplan; Widerruf; Strohmann

1. Kann der Entzug der Anwaltszulassung des Abgabenschuldners nur durch Zustimmung der Finanzbehörde zu einem Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Restschuldbefreiung verhindert werden, gebührt dem Interesse an der Erhaltung der beruflichen und wirtschaftlichen Existenz wegen des verfassungsrechtlichen Gewichts der Berufsfreiheit grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer Haftungsforderung. 2. Das Verlangen, auf die konkret gewählte Berufstätigkeit zu verzichten, um in den Genuss eines teilweisen Erlasses durch Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren zu kommen, ist sachwidrig. 3. Allein die Übernahme des Amtes eines Strohmann-Geschäftsführers und die treuhänderische Übernahme von Geschäftsanteilen mit gleichzeitiger umfassender Bevollmächtigung des Treugebers steht der Erlasswürdigkeit des Haftungsschuldners nicht entgegen, wenn er nicht annehmen musste, dass der Treugeber selbst gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen werde.