BAG - Urteil vom 25.06.2009
6 AZR 210/08
Normen:
InsO § 60; BGB § 311 Abs. 3;
Fundstellen:
AP InsO § 60 Nr. 3
DZWIR 2010, 28
NZA 2009, 1273
ZIP 2009, 1772
ZInsO 2009, 1648
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 134/07
ArbG Rostock, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2148/06

Erledigterklärung im Revisionsverfahren; Umfang der persönlichen Haftung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters; Voraussetzungen für die Annahme einer Garantieerklärung

BAG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 210/08

DRsp Nr. 2009/18804

Erledigterklärung im Revisionsverfahren; Umfang der persönlichen Haftung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters; Voraussetzungen für die Annahme einer Garantieerklärung

Orientierungssätze: 1. Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter haftet auf das positive Interesse, wenn er eine persönliche Garantieerklärung für die Erfüllung der Entgeltansprüche von Arbeitnehmern bei Weiterarbeit abgibt. 2. Ob Erklärungen des vorläufigen Insolvenzverwalters als Garantieerklärung im oben genannten Sinne auszulegen sind und für welche Lohnausfallrisiken der vorläufige Insolvenzverwalter einstehen will, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es insbesondere auf den Kontext an, in dem die vom Insolvenzverwalter abgegebenen Erklärungen stehen. 3. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden. Wird die Hauptsache im Revisionsrechtszug übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt, wird ein noch nicht rechtskräftiger Titel wirkungslos.

1. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Hilfsantrags, dem das Urteil des Landesarbeitsgerichts MecklenburgVorpommern vom 10. Januar 2008 - 1 Sa 134/07 - stattgegeben hat, für erledigt erklärt.

2. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 60;