FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.05.2013
3 K 1339/12
Normen:
FGO § 138 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 58 Abs. 2; InsO § 13; AktG § 262 Abs. 1 Nr. 3; AktG § 264 Abs. 1;

Erledigung der Hauptsache Streitwert eines auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG gerichteten Verfahrens beträgt 50.000 EUR

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 3 K 1339/12

DRsp Nr. 2013/19912

Erledigung der Hauptsache Streitwert eines auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer AG gerichteten Verfahrens beträgt 50.000 EUR

1. Für die Erledigung der Hauptsache ist allein maßgeblich, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ob er insoweit tatsächlich erledigt ist, ist unerheblich, da durch die korrespondierenden Erledigungserklärungen die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfallen ist. 2. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags ist der Streitwert nach dem klägerischen Interesse zu bestimmen. Maßgeblich ist allein das objektive, sich aus dem klägerischen Antrag ergebende Interesse, nicht hingegen dasjenige des Beklagten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines etwaigen Obsiegens auf den Kläger sind zu berücksichtigen. 3. Eine AG wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst; ein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren schließt sich an das Insolvenzverfahren nur bei Vorhandensein insolvenzfreien Vermögens an.