AG Köln - Beschluss vom 09.06.1999
73 IN 16/99
Normen:
InsO § 4 § 14 § 17 Abs. 2 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)325b-e
DStR 2000, 1705
ZIP 1999, 1889

Erledigung des Insolvenzverfahrens

AG Köln, Beschluss vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 73 IN 16/99

DRsp Nr. 2003/16886

Erledigung des Insolvenzverfahrens

1. Eine einseitige Erledigungserklärung ist auch im Insolvenzeröffnungsverfahren zulässig. 2. Erledigende Ereignisse sind im Insolvenzeröffnungsverfahren nur solche Vorgänge, die nach Anhängigkeit des Verfahrens eingetreten sind. 3. Die Feststellung, dass sich das Insolvenzeröffnungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat, ist im Tenor des Beschlusses zum Ausdruck zu bringen. 4. Eine Zahlungsstockung liegt - in Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, weniger als 5 % seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb einer Obergrenze von zwei Wochen zu erfüllen.

Normenkette:

InsO § 4 § 14 § 17 Abs. 2 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)325b-e
DStR 2000, 1705
ZIP 1999, 1889