BGH - Urteil vom 21.02.2019
IX ZR 246/17
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 2 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 115; InsO § 116; BGB § 675f Abs. 2; GOZ § 10;
Fundstellen:
BGHZ 221, 212
DZWIR 2020, 127
NZI 2019, 797
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 20/16
OLG Koblenz, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 209/17

Erlöschen des Zahlungsdiensterahmenvertrags (Girovertrag) als Geschäftsbesorgungsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zugehörigkeit einer Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten zum Vermögen des Schuldners bei Leistungserbringung und Erfüllen eines Gebührentatbestands

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen IX ZR 246/17

DRsp Nr. 2019/7244

Erlöschen des Zahlungsdiensterahmenvertrags (Girovertrag) als Geschäftsbesorgungsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zugehörigkeit einer Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten zum Vermögen des Schuldners bei Leistungserbringung und Erfüllen eines Gebührentatbestands

BGB § 675f Abs. 2 Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt. Die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen. GOZ § 10 Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbestand erfüllt ist. SGB V § 85 Abs. 4