BGH - Urteil vom 27.05.2003
IX ZR 51/02
Normen:
GesO §§ 5 7 ; KO § 6 § 15 S. 1 § 17 Abs. 1 ; GesO § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1044
BGHZ 155, 87
DB 2003, 1949
DNotZ 2004, 123
KTS 2003, 631
MDR 2003, 1136
VIZ 2003, 498
WM 2003, 1384
ZIP 2003, 1208
ZNotP 2003, 385
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

BGH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen IX ZR 51/02

DRsp Nr. 2003/8924

Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

»1. Auch mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erlischt eine vom Schuldner erteilte Vollmacht. 2. a) Erbringt die Partei eines gegenseitigen Vertrages eine Vorleistung, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages um eine bedingte, nicht um eine künftige Forderung. b) Die Abtretung eines solchen Anspruchs ist regelmäßig insolvenzfest; in ihr liegt weder eine insolvenzabhängige Lösungsklausel, noch stellt der Rückzahlungsanspruch eine originäre Masseforderung dar, noch beeinflußt die Abtretung des Anspruchs das Wahlrecht des Verwalters in unzulässiger Weise.«

Normenkette:

GesO §§ 5 7 ; KO § 6 § 15 S. 1 § 17 Abs. 1 ; GesO § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1995 verkaufte die B. (B. vermögen, fortan: Verkäuferin) an M. (fortan: Käufer oder Schuldner) eine noch nicht vermessene Teilfläche eines im Grundbuch von Prenzlauer Berg verzeichneten Grundstücks. Der Kaufpreis betrug vorläufig 1.731.000 DM. Er war mit der Beurkundung fällig und wurde von der L. (fortan: Klägerin) finanziert. Diese hatte von der Zentralbank bestätigte Schecks über die Kaufpreissumme bei dem amtierenden Notar hinterlegt.