BGH - Urteil vom 24.09.2020
IX ZR 289/18
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 428;
Fundstellen:
BB 2020, 2369
BGHZ 227, 123
DB 2020, 2405
DStR 2021, 43
DZWIR 2020, 638
FuR 2022, 250
MDR 2020, 1339
NZI 2020, 1046
WM 2020, 1980
ZIP 2020, 2079
ZInsO 2020, 2262
ZVI 2021, 20
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 74/18
LG Frankfurt/Main, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 104/17

Ermächtigung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners hinsichtlich Widerrufs der für ein Gemeinschaftskonto vereinbarten Einzelverfügungsbefugnis; Erstrecken des AGB-Pfandrechts der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das Tagesguthaben

BGH, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen IX ZR 289/18

DRsp Nr. 2020/15047

Ermächtigung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners hinsichtlich Widerrufs der für ein Gemeinschaftskonto vereinbarten Einzelverfügungsbefugnis; Erstrecken des AGB-Pfandrechts der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das "Tagesguthaben"

Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter, der zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen des Schuldners ermächtigt ist, kann die für ein Gemeinschaftskonto vereinbarte Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen. BGB § 1279 Satz 1 Das AGB-Pfandrecht der Bank an einem Guthaben auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto erstreckt sich auch auf den girovertraglichen Anspruch auf das "Tagesguthaben".

Tenor

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 78 vom Hundert und die Beklagte zu 22 vom Hundert.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 428;

Tatbestand