BGH - Urteil vom 08.07.2021
IX ZR 121/20
Normen:
InsO § 24 Abs. 1; InsO § 82;
Fundstellen:
BB 2021, 2369
DB 2021, 2409
DZWIR 2022, 157
MDR 2021, 1354
NJW-RR 2021, 1414
NZI 2021, 1018
NZI 2021, 919
WM 2021, 1944
ZIP 2021, 2093
ZInsO 2021, 2195
ZVI 2022, 23
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 396/16
OLG Koblenz, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 762/19

Ermächtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter zur Fortsetzung schuldbefreiender Zahlungen an einen Dritten; Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung an einen Dritten; Anspruch des Insolvenzverwalters auf Arbeitnehmerüberlassungsvergütung

BGH, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen IX ZR 121/20

DRsp Nr. 2021/15156

Ermächtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter zur Fortsetzung schuldbefreiender Zahlungen an einen Dritten; Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung an einen Dritten; Anspruch des Insolvenzverwalters auf Arbeitnehmerüberlassungsvergütung

a) Eine Ermächtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter zur Fortsetzung schuldbefreiender Zahlungen an einen Dritten, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und einem Drittschuldner beruhen, kann darin zu erblicken sein, dass der Verwalter die Geschäftsbeziehung mit dem Drittschuldner fortsetzt, ohne Abstand von der vertraglichen Vereinbarung zu nehmen.b) Die Zahlung an einen Dritten hat schuldbefreiende Wirkung, wenn die Masse dadurch von einer Masseverbindlichkeit entlastet wird, die anderenfalls der Verwalter in voller Höhe zu begleichen hätte.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 2020 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. November 2017 in Höhe von mehr als 24.924,07 € aufrechterhalten worden ist und dabei Zinsen ab dem 7. Oktober 2016 auf einen Betrag von mehr als 24.924,07 € zugesprochen worden sind.