Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 2020 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. November 2017 in Höhe von mehr als 24.924,07 € aufrechterhalten worden ist und dabei Zinsen ab dem 7. Oktober 2016 auf einen Betrag von mehr als 24.924,07 € zugesprochen worden sind.
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