OLG Celle - Beschluss vom 31.08.2006
4 W 151/06
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 299 Abs. 2 ; EGGVG §§ 23 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 725
OLGReport-Celle 2006, 725
ZIP 2007, 299
ZInsO 2007, 150
ZVI 2007, 135
Vorinstanzen:
AG Hannover - 906 IN 1166/05 6 - 04.08.2006,

Ermessensausübung bei Akteneinsicht im Insolvenzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 4 W 151/06

DRsp Nr. 2007/1477

Ermessensausübung bei Akteneinsicht im Insolvenzverfahren

»1. Auf das Akteneinsichtsgesuch eines Insolvenzgläubigers ist § 299 ZPO entsprechend anzuwenden, weil die Insolvenzordnung keine eigene Vorschrift enthält, die das Recht auf Einsicht in Insolvenzakten regelt.2. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Antrag auf Übersendung von Abschriften des im Eröffnungsverfahren erstatteten Gutachtens könne grundsätzlich nicht entsprochen werden, weil im Fall des § 299 Abs. 2 ZPO ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht komme, ist ermessensfehlerhaft und kann im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG keinen Bestand haben.«

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 299 Abs. 2 ; EGGVG §§ 23 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.