Autor: Lissner |
Neben einem vollständigen Eigenantrag des Schuldners setzt die Einleitung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens voraus, dass der vom Schuldner eingereichte Plan nach der freien Überzeugung des Gerichts Aussicht darauf hat, zumindest von der Mehrheit der Gläubiger angenommen zu werden (vgl. § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Hat sich etwa die Mehrheit der Gläubiger für die Annahme des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ausgesprochen, so kann das Insolvenzgericht davon ausgehen, dass mittels der möglichen Ersetzung der Zustimmung einzelner Gläubiger der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan angenommen werden wird. Ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan dagegen von der Mehrheit der Gläubiger abgelehnt worden und liegt dieser Plan unverändert dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zugrunde, so ist wohl mit dem Scheitern des gerichtlichen Verfahrens zu rechnen.
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