BayObLG - Beschluss vom 02.09.2021
101 VA 100/21
Normen:
ZPO § 299 Abs. 2; BayDSG Art. 4 Abs. 1; BayDSG Art. 2 S. 1; DSGVO Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2021, 1078
ZIP 2022, 233
ZInsO 2021, 2200
Vorinstanzen:
AG München, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1500 IN 1567/17

Ermessensfehlerhafte Ablehnung der Bewilligung von Akteneinsicht in eine InsolvenzakteEinsichtsrecht eines DrittenEinsicht in Aktenteile

BayObLG, Beschluss vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 101 VA 100/21

DRsp Nr. 2021/14838

Ermessensfehlerhafte Ablehnung der Bewilligung von Akteneinsicht in eine Insolvenzakte Einsichtsrecht eines Dritten Einsicht in Aktenteile

1. Einer am eröffneten Insolvenzverfahren nicht beteiligten Person kann Einsicht in die vom Insolvenzgericht geführte Verfahrensakte ohne Einwilligung der Verfahrensbeteiligten nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht ist.2. Abzuwägen ist bei der Entscheidung über das Einsichtsgesuch des Dritten das Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Verfahrensstoffs mit dem gegenläufigen, gleichfalls geschützten Informationsinteresse des Dritten.3. Diese Abwägung ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.4. Bei der Ermessensausübung sind mit Blick auf das zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip die Geeignetheit der begehrten Einsicht zur Verfolgung des rechtlichen Interesses, deren Erforderlichkeit sowie die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen.5. Erfordert es die Verfolgung des rechtlichen Interesses nicht, Einsicht in die gesamte Akte zu nehmen, so kommt die Gewährung von Einsicht in Aktenteile in Betracht, außerdem die Schwärzung sensibler Informationen.