BGH - Beschluss vom 19.05.2022
IX ZR 73/21
Normen:
InsO § 134; InsO § 143;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1178/14
OLG Nürnberg, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1524/17

Ermittlung der Höhe des zuerkannten Wertersatzanspruchs anhand des Werts des Hausgrundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung

BGH, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen IX ZR 73/21

DRsp Nr. 2022/9564

Ermittlung der Höhe des zuerkannten Wertersatzanspruchs anhand des Werts des Hausgrundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. April 2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten der Streithelferin.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 115.280 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134; InsO § 143;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verfahrensgrundrechtsverletzung hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.