Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. April 2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten der Streithelferin.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 115.280 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verfahrensgrundrechtsverletzung hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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