BGH - Beschluss vom 16.07.2009
IX ZB 213/07
Normen:
InsO § 4; InsO § 5 Abs. 1; InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 75 Abs. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 31
NZI 2009, 604
WM 2009, 1663
ZIP 2009, 1528
ZInsO 2009, 1532
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 58/06
AG Hamburg, vom 02.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IN 251/03

Ermittlung des für die Einberufung einer Gläubigerversammlung erforderlichen Quorums

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 213/07

DRsp Nr. 2009/17516

Ermittlung des für die Einberufung einer Gläubigerversammlung erforderlichen Quorums

Das Insolvenzgericht hat anhand vorliegender Unterlagen, wie Gläubigerverzeichnis, der Forderungsanmeldungen der Gläubiger nebst beigefügter Urkunden, der Forderungstabelle und etwaiger Stellungnahmen des Insolvenzverwalters den Wert der Absonderungsrechte und Forderungen einerseits der antragstellenden, andererseits sämtlicher Gläubiger zu schätzen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 5 Abs. 1; InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 75 Abs. 2; ZPO § 287;

Gründe:

I.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beantragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubigerversammlung.