Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners beantragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubigerversammlung.
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